AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND SERVICEBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

1.1.

Allen Lieferungen sowie Leistungen, Angeboten und Serviceangeboten (nachfolgend allgemein „Leistungen“) der NDTec AG (nachfolgend „NDTec“) liegen diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die NDTec mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt. Von diesen AGB ganz oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt NDTec nicht an, es sei denn, NDTec hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn NDTec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens bei Vertragsschluss des nächsten Geschäfts mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung, gelten diese als akzeptiert. Hierauf wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Änderungen dieser AGB gelten jedoch nur für zukünftige Geschäfte und nicht rückwirkend.

1.3.

Die Vereinbarungen zwischen NDTec und dem Kunden beanspruchen im Falle widersprüchlicher oder lückenhafter Regelungen Geltung in der folgenden Reihenfolge – sofern einschlägig: Individualvertrag, diese AGB, gesetzliche Regelungen. Mündliche Nebenabreden der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail).

2. Angebot, Vertragsschluss zu Lieferungen und Leistungen

2.1.

Die Angebote von NDTec sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn NDTec die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail) annimmt oder die Bestellung ausführt.

2.2.

Kostenvoranschläge werden nur auf Wunsch des Kunden erstellt und sind unverbindlich. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Kostenvoranschlags seitens des Kunden keine Rückmeldung auf den Kostenvoranschlag, so schickt NDTec das Gerät unrepariert auf Kosten des Kunden an diesen zurück.

2.3.

NDTec behält sich vor, Kostenvoranschläge, die nicht zur Vereinbarung eines Reparaturauftrags führen, mit einer Bearbeitungspauschale i. H. v. 200,00 EUR zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, wenn die Erstellung des Kostenvoranschlags eine über den üblichen Prüfaufwand hinausgehende technische Analyse erfordert. Gleiches gilt für den Fall, dass am eingesendeten Produkt nach umfassender Prüfung kein Fehler feststellbar ist, sofern der Kunde vorab über die Möglichkeit dieser Kosten informiert wurde.

2.4.

Angaben von NDTec zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Qualitäts-, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben in Prospekten und Angeboten oder Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, und nicht als Garantieerklärung auszulegen. Die Verwendung von neuwertigen oder neuwertig aufgearbeiteten Teilen bleibt stets vorbehalten, sofern deren Funktion und Qualität den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen.

2.5.

Bei Vertragsabschluss vereinbarte Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).

2.6.

An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, technischen Unterlagen, Kalkulationen, Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch elektronischer Form, behält sich NDTec sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als ‚vertraulich‘ bezeichnet sind. Vertrauliche Unterlagen dürfen ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung von NDTec weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.7.

Sofern Software zum Leistungsumfang gehört, erhält der Kunde ein nicht-übertragbares und nicht-exklusives Nutzungsrecht an der gelieferten Software. Dieses Recht umfasst die Nutzung der Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort, der im Vertrag ausdrücklich benannt ist. Bei mitgelieferter Hardware ist das Nutzungsrecht ausschließlich auf diese Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Hard- und Software bleiben NDTec vorbehalten.

2.8.

Der Kunde darf alle genannten Dokumente oder anderen Informationen nur für Zwecke des Betriebes oder zur Instandhaltung von Vertragsgegenständen nutzen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, die nicht im Rahmen des Betriebs oder der Instandhaltung tätig sind (z. B. Wartungsdienstleister), bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von NDTec. Der Kunde verpflichtet sich, ohne das ausdrückliche vorherige Einverständnis von NDTec, Herstellerangaben – auch Urheberrechtskennzeichnungen – weder zu entfernen noch zu verändern.

3. Lieferungen/Leistungen und ihre Fristen

3.1.
Lieferungen erfolgen gemäß FCA (nach Incoterm 2010)

3.2.
NDTec ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.

3.3.
Von NDTec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin seitens NDTec zugesagt wurde. Annähernde Fristen gelten nur insoweit, als sie dem Kunden zumutbar sind.

3.4.
Der Beginn der Liefer- bzw. Leistungsfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen NDTec und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden, im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Verpflichtungen (z. B. Vorlage der zu beschaffenden Unterlagen, sonstige Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat.

3.5.

Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn dem Kunden die Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet wurde. Wurde eine Versendung vereinbart, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware das Werk von NDTec innerhalb der vereinbarten Frist verlassen hat oder rechtzeitig an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten übergeben wurde.

3.6.

Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch NDTec nicht rechtzeitig erfüllt, hat der Kunde NDTec eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung oder Leistung vor Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche zu setzen, es sei denn, die Umstände erfordern eine kürzere Frist.

3.7.

Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch von NDTec nicht zu vertretende Umstände, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere für von NDTec oder seinen Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen, z. B. durch Streik, Aussperrung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstlieferung, Energie- oder Rohstoffmangel, unverschuldete behördliche Eingriffe sowie höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, politische Unruhen). Verzögert sich ein verbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermin durch eine solche Störung um mehr als drei Monate und ist nicht absehbar, dass die Störung bis zum Ablauf weiterer vier Wochen endet, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.8.

Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so ist NDTec berechtigt, für die Dauer des Verzuges Ersatz für etwaige Mehraufwendungen, einschließlich marktüblicher oder nachweisbarer Lagerkosten, auch bei Lagerung im NDTec Werk, zu verlangen. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme ist NDTec berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Diese Regelung gilt auch für Serviceobjekte.

4. Preise

4.1.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung, Zwischenlagerung, Versicherung, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstiger üblicher öffentlicher Abgaben.

4.2.

Die Mehrwertsteuer wird dem Kunden zusätzlich in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

4.3.

Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von NDTec zugrunde liegen und die Lieferung/Leistungserbringung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung/Leistungserbringung gültigen Listenpreise von NDTec, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. NDTec wird dem Kunden auf Verlangen die zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung geltenden Listenpreise unverzüglich zur Verfügung stellen.

5. Zahlungen

5.1.
Die Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, bzw. mangels vereinbarter Zahlungsfrist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, zur Zahlung ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig.

5.2.
Zahlungsrückstände sind unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist mit den gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Ab der zweiten Mahnung wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 10,00 € erhoben, ab der dritten Mahnung 15,00 €. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Verzugsfall bleibt unberührt.

5.3.

Wechsel (auch Kundenwechsel), Schecks und Zessionen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Zahlung. Diskont, Wechselspesen und vergleichbare Abgaben sind vom Kunden in marktüblicher Höhe auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.

5.4.

Gegen die Forderungen von NDTec darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln sind unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel und in Höhe der voraussichtlichen Kosten zur Beseitigung des Mangels zulässig.

5.5.

NDTec behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes zu verlangen, sollten sich nach Vertragsschluss konkrete Umstände ergeben oder bestehende Umstände durch zuverlässige Bonitätsauskünfte oder andere objektive Nachweise bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und die Bezahlung der offenen Forderungen von NDTec aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährden.

6. Gefahrübergang, Versand

6.1.

Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der gelieferten Ware (einschließlich Reparaturware) geht mit deren Übergabe (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten über. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware und der Benachrichtigung des Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder NDTec im Zusammenhang mit der Lieferung noch den Versand schuldet.

6.2.

Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden oder einer von ihm beauftragten Person oder eines von ihm beauftragten Unternehmens, so geht die Gefahr bereits ab dem Tag der nachweislichen Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.3.

Schuldet NDTec die Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware, so geht die Gefahr auf den Kunden mit der schriftlich dokumentierten Abnahme der Montage und/oder Inbetriebnahme über. Sollte die Abnahme aus von NDTec nicht zu vertretenden Gründen, wie fehlender Mitwirkung des Kunden, nicht innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Anzeige der Beendigung der Montage und/oder Inbetriebnahme erfolgen, so erfolgt der Gefahrenübergang unmittelbar nach Ablauf dieser 12-Tagesfrist.

6.4.

Bei der Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. Internet) geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Software erfolgreich aus dem Einflussbereich von NDTec übermittelt wurde. Der Einflussbereich von NDTec endet mit der nachweislichen Übertragung an den Server oder das Kommunikationsnetzwerk des Kunden.

6.5.
Ist Versendung der Waren durch NDTec vereinbart, ist NDTec berechtigt, den Versand der Ware auf dem nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen besten Wege zu bewirken, falls der Kunde nicht besondere Versandanforderungen rechtzeitig im Voraus gegenüber NDTec benannt hat.

6.6.
Alle Versandkosten trägt der Kunde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1.

Die gelieferte und/oder eingebaute Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher, auch künftiger, Forderungen von NDTec aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich Nebenforderungen (z. B. Schadensersatzansprüche) und Kosten der Einlösung von Schecks und Wechseln, im Eigentum von NDTec (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leistet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich nicht auf Forderungen, die außerhalb des vertraglichen Zusammenhangs mit der Geschäftsverbindung stehen.

7.2.

Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde gegenüber NDTec verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und erforderliche Reparaturen vorzunehmen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten in einem marktüblichen Umfang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen von NDTec nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt im Voraus an NDTec ab. NDTec nimmt diese Abtretung hiermit an.

7.3.

Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden, vermischt oder auf sonstige Weise verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von NDTec als Hersteller erfolgt. NDTec erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zum Wert der neu geschaffenen Sache.

7.4.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NDTec nach erfolgter Mahnung und ordnungsgemäßem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt NDTec, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

7.5.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen hoheitlichen oder privaten Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde NDTec unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde hat die durch die Intervention von NDTec entstehenden Kosten, insbesondere die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, zu erstatten, soweit der Dritte zahlungsunfähig ist oder die Kostenübernahme verweigert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Eingriffe nicht zu vertreten hat.

7.6.

Für Kunden als Wiederverkäufer gilt zusätzlich folgendes:
a. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern, wenn er gegenüber seinen Abnehmern den Eigentumsvorbehalt entsprechend der Regelung in Ziffer 7.1 vereinbart und sicherstellt, dass die Rechte von NDTec nicht beeinträchtigt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.

b. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergeben, einschließlich der Forderungen aus einem von ihm mit seinen Kunden vereinbarten Eigentumsvorbehalt, an NDTec ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen von NDTec aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wurde oder an mehrere Abnehmer des Kunden weiterveräußert wurde. NDTec nimmt diese Abtretung hiermit an.

c. Der Kunde ist auch nach dieser Abtretung berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Die Befugnis von NDTec, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NDTec verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, NDTec die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen hat, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde. Bei Widerruf der Einziehungsbefugnis hat der Kunde auf Verlangen von NDTec unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat, welche Forderungen ihm aus der Veräußerung entstanden sind, und er hat alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Schuldner unverzüglich über die Abtretung der Forderungen zu informieren.

d. NDTec verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die NDTec zustehenden Sicherheiten nach eigener Auswahl unverzüglich und in dem Umfang freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Ansprüche nicht nur vorübergehend um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt nach billigem Ermessen. Eine Übersicherung gilt als nicht nur vorübergehend, wenn sie länger als drei Monate besteht.

8. Warenrücknahme (außerhalb der Gewährleistung)

8.1.
Einer Rücknahme der Ware muss NDTec ausdrücklich schriftlich zustimmen. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert bemisst sich insbesondere anhand des Alters, der Beschaffenheit und der Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.

8.2.
Von der Rücknahme sind Sonderanfertigungen, die auf Wunsch des Kunden bestellt wurden oder die nicht im Standardsortiment von NDTec enthalten sind, grundsätzlich ausgeschlossen.

8.3.

Der Kunde trägt das Risiko und die Kosten für den Transport der zurückgenommenen Ware, es sei denn, die Rücknahme erfolgt aufgrund eines Mangels oder einer Fehlbestellung durch NDTec.

9. Transportversicherung / Rücknahme der Verpackung

9.1.

Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden versichert NDTec die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken, die vom Kunden spezifiziert werden. Die Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.

9.2.

Soweit NDTec nach den Bestimmungen der Verpackungsordnung verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, wird NDTec diese auf seine Kosten beim Kunden abholen. Die Parteien werden sich gesondert über die Einzelheiten der Abholung, einschließlich der Logistik und des Zeitrahmens, verständigen.

10. Gewährleistungsrechte bei Sachmängeln

10.1.

Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erbringung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung oder Leistung muss der Kunde NDTec unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzeigen, ansonsten gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Bei Lieferungen beträgt die Anzeigefrist für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens sieben Werktage nach Eintreffen der Ware. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge NDTec nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, an dem der Mangel erkennbar war. Diese Regelungen gelten auch im Falle von Softwarelieferungen. Sollte der Kunde bei Softwarelieferungen innerhalb der sieben Werktage keine Mängel feststellen, gilt die Lieferung ebenfalls als genehmigt.

10.2.

Soweit ein von NDTec zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegt und dieser Mangel rechtzeitig gerügt wurde, wird NDTec diesen Mangel nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 14 Werktagen unentgeltlich nachbessern oder neuliefern („Nacherfüllung“).

10.3.

Der Kunde wird NDTec aktiv bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, insbesondere durch die Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Zugang zur Ware. Der Kunde hat zumutbare und erforderliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensvorbeugung zu ergreifen, einschließlich der Vermeidung weiterer Schäden, soweit dies ohne erhebliche Kosten oder Aufwand möglich ist.

10.4.

Der Kunde wird NDTec stets bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen. Er hat die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensvorbeugung zu ergreifen.

10.5.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von NDTec, so kann der Kunde unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

10.6.

Bei Softwaremängeln umfasst die Gewährleistung Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, der die wesentlichen Funktionen der Software beeinträchtigt, und dieser Fehler reproduzierbar ist. Der Kunde muss außerdem sicherstellen, dass er in der Gewährleistungsfrist angebotene neue Softwareversionen, die zur Behebung des Fehlers geeignet sind, installiert hat. Des Weiteren muss der Kunde NDTec alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Mängel in einzelnen Programmen geben dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. Hat der Kunde mit NDTec keinen Software-Servicevertrag abgeschlossen, werden Softwarewartungen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen von NDTec abgerechnet.

10.7.

Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind Mängel aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung der Ware/Serviceobjekte, insbesondere durch übermäßige Beanspruchung, welche die Funktionsfähigkeit über den normalen Gebrauch hinaus beeinträchtigt, sowie Änderungen des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung von NDTec, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte, Verschleiß durch gebrauchsbedingte normale Abnutzung eines Produkts oder Mängel infolge eigenmächtiger Nachbesserung durch den Kunden oder durch beauftragte Dritte, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder sonstiger Schäden aufgrund äußerer Einflüsse. Bei Software übernimmt NDTec keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass die Programme in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können. Der Kunde kann aus der Mangelhaftigkeit der Lieferung/Leistung von NDTec keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung/Leistung vorliegt, wobei eine Minderung als unerheblich gilt, wenn sie weniger als 5% des Wertes oder der Funktionalität der Lieferung/Leistung ausmacht.

10.8.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang oder, sofern eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme oder der Beendigung der Leistungserbringung, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt.

10.9.

Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs Monate ab dem Datum der Rechnungsstellung, sofern die ursprüngliche Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 10.8 für den Liefergegenstand früher abläuft. Sollte die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht festgelegt sein, gilt für die Ersatzteile die gleiche Frist wie für den gesamten Liefergegenstand.

10.10.

Für gebrauchte Liefergegenstände, ausgenommen neuwertige und neuwertig aufgearbeitete Teile, ist die Mängelhaftung von NDTec gemäß dieser Ziffer 10 ausgeschlossen. Neuwertige Teile sind solche, die ungebraucht und in einem Zustand sind, der mit neuen Waren vergleichbar ist. Neuwertig aufgearbeitete Teile sind gebrauchte Teile, die so aufbereitet wurden, dass sie in Funktionalität und Leistung mit neuen Teilen vergleichbar sind.

10.11.

Weitergehende und nicht in Ziffer 10 geregelte Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen NDTec oder dessen Erfüllungsgehilfen, die über die in Ziffer 10 geregelten Mängelansprüche hinausgehen, sind ausgeschlossen.

11. Gewährleistungsrechte bei Rechtsmängeln

11.1.

Für Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch eine Lieferung oder Leistung von NDTec haftet NDTec nur, soweit die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß und im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird, wie es im Vertrag spezifiziert ist. Der Einsatz außerhalb des vertraglich vorgesehenen Rahmens oder der Nutzung in einem anderen Umfeld als dem vereinbarten entbindet NDTec von der Haftung.

11.2.

NDTec haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Lieferung oder Leistung, wie im Vertrag spezifiziert oder im Einsatzgebiet des Kunden, das der Vertrag festlegt.

11.3.

Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Lieferung oder Leistung von NDTec seine Schutzrechte verletzt, benachrichtigt der Kunde NDTec unverzüglich. Der Kunde überlässt es – soweit zulässig und im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen – NDTec und ggf. NDTec Vorlieferanten, die geltend gemachten Ansprüche auf NDTec Kosten abzuwehren. Solange NDTec von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen oder außergerichtlich regeln, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung von NDTec einzuholen.

11.4.

NDTec wehrt die möglichen Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, es sei denn, die Kosten entstehen aufgrund von pflichtwidrigem Verhalten des Kunden, wie z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme oder durch unbefugte Änderungen am Liefergegenstand. In solchen Fällen trägt der Kunde die anfallenden Kosten.

11.5.

Werden durch eine Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, wird NDTec nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

a. dem Kunden das Recht zur Nutzung der Lieferung oder Leistung verschaffen oder
b. die Lieferung oder Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c. die Lieferung oder Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung, die sich nach der Dauer der Nutzung und dem Zustand der Ware bemisst) zurücknehmen, wenn NDTec keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand (z. B. in Bezug auf Zeit, Kosten und Aufwand) erzielen kann.

11.6.

Die Interessen des Kunden werden angemessen berücksichtigt, indem NDTec alle vertraglichen Verpflichtungen und Leistungen im Einklang mit den vertraglich vereinbarten Bedingungen sowie in einer Weise erfüllt, die die berechtigten Erwartungen des Kunden wahrt, soweit dies unter Berücksichtigung der spezifischen Vertragsbedingungen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglich ist.

11.7.

Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend der in Ziffer 10.8 festgelegten Verjährungsfrist. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Bestimmungen zur Verjährung in Ziffer 12.

12. Haftung

12.1.

Die Haftung von NDTec auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt. Die Haftung für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

12.2.

NDTec haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist insbesondere die Verpflichtung von NDTec zur rechtzeitigen Lieferung, ggfs. Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes oder Leistung, die Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes mehr als nur geringfügig beeinträchtigen. Auch Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen oder den Schutz von Leib oder Leben des Personals des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken, sind vertragswesentlich. Im Übrigen haftet NDTec nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

12.3.

Soweit NDTec nach Ziffer 12.2. haftet, ist diese Haftung begrenzt auf Schäden, die NDTec bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umstände vorhergesehen hat oder hätte voraussehen können

12.4.

NDTec haftet in keiner Weise für Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere, wenn er eine von NDTec erteilte Reparaturempfehlung nicht umgesetzt hat oder die Schäden durch Fehlbedienungen, fehlerhaften Zusammenbau, unsachgemäße Installation oder andere Handlungen und Unterlassungen des Kunden verursacht wurden. NDTec haftet auch nicht für Schäden, die auf externe Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle von NDTec liegen, wie etwa höhere Gewalt, Störungen durch Dritte oder andere unvorhersehbare Ereignisse.

12.5.

Bei Verlust von Daten haftet NDTec nur für den Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Eine Datensicherung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie regelmäßig und unter Verwendung geeigneter Verfahren durchgeführt wird. Bei leichter Fahrlässigkeit von NDTec tritt eine Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

12.6.

Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die aus Mängeln des Liefergegenstandes bzw. der Leistung resultieren, besteht nur, wenn solche Schäden bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Liefergegenstands bzw. der Leistung unter normalen, vertraglich vorgesehenen Bedingungen typischerweise zu erwarten sind. Mittelbare Schäden umfassen dabei insbesondere den Verlust von Gewinn oder Geschäftsunterbrechungen, sofern diese bei Vertragsschluss als mögliche Folgen der Mängel erkennbar waren.

12.7.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, beauftragten Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von NDTec.

12.8.

Die Einschränkungen der Ziffer 12 gelten nicht für die Haftung von NDTec aufgrund vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche, die unter das Produkthaftungsgesetz fallen.

12.9.

Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche gegen NDTec beträgt die Verjährungsfrist vierundzwanzig Monate ab Gefahrübergang der Lieferung oder Beendigung der Leistungserbringung. In Fällen des vorsätzlichen Verhaltens, des arglistigen Verschweigens eines Mangels, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten findet die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung.

12.10.

Soweit NDTec technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, es handelt sich um vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von NDTec.

13. Mitwirkungspflichten

13.1.

Der Kunde ist eigenverantwortlich für die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Reparatur und Wartung der Ware. Er verpflichtet sich, diese Pflichten eigenverantwortlich zu erfüllen. Dies gilt ebenfalls für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware/Serviceobjekte. Der Kunde stellt NDTec von allen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung dieser Vorschriften gegenüber NDTec geltend gemacht werden, es sei denn, die Verletzung dieser Vorschriften ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von NDTec zurückzuführen

13.2.

Zu den wesentlichen Pflichten des Kunden zählen die Benutzung der Ware gemäß der in der Gebrauchsanweisung angegebenen Vorgaben, die regelmäßige Funktionskontrolle sowie der Austausch von Verbrauchsmaterialien in den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Abständen. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Ware gemäß den Anweisungen in der Gebrauchsanweisung regelmäßig zu reinigen.

13.3.

Der Kunde hat im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu verhindern. NDTec ist unverzüglich zu informieren. Sogleich nach Erkennen des Fehlers sind die betroffenen Produkte nicht mehr zu verwenden, es sei denn, NDTec gibt eine ausdrückliche Freigabe nach Prüfung des Fehlers und der Sicherheitslage.

13.4.

Finden Technikereinsätze vor Ort statt, verschafft der Kunde NDTec den freien Zutritt zum Serviceobjekt und sorgt gegebenenfalls für eine grobe Reinigung der Umgebung, um eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Der Kunde stellt sicher, dass während der Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sind, die in der Lage sind, die erforderlichen Informationen bereitzustellen und Fragen zu beantworten. Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit Serviceobjekten regelmäßig professionelle Datensicherungen durchzuführen, insbesondere bei vertraulichen Daten. Zudem sorgt der Kunde dafür, dass die notwendigen Versorgungsanschlüsse vorhanden sind und das Serviceobjekt vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt ist. NDTec behält sich vor, dem Kunden die Kosten für Wartezeiten in Rechnung zu stellen, die durch nicht eingehaltene Termine oder Verzögerungen beim Zugang zu Geräten entstehen.

13.5.

Hat der Kunde eine Mitwirkungspflicht bei der Erbringung der Lieferung/Leistung durch NDTec, so kann NDTec Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen oder Schäden verlangen, die ihm durch die Nichterfüllung dieser Mitwirkungspflicht im vereinbarten Umfang oder durch eine Erschwernis der Leistungserbringung durch den Kunden entstehen. Eine Erschwerung der Leistungserbringung liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nicht rechtzeitig oder nicht vollständig die erforderlichen Voraussetzungen oder Informationen bereitstellt, die für die Durchführung der Lieferung/Leistung notwendig sind.

14. Geheimhaltung

14.1.

Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten von NDTec, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich erkennbar sind, geheimzuhalten, auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Der Kunde darf die ihm von NDTec zur Verfügung gestellten Gegenstände sowie Werbematerial, Broschüren, technische Unterlagen oder andere Materialien ohne schriftliche Einwilligung von NDTec weder Dritten zur Einsicht überlassen noch weitergeben.

14.2.

Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Informationen auf legale Weise öffentlich bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung der Vertraulichkeitspflicht durch den Kunden beruht. Als öffentlich bekannt gelten Informationen, die durch veröffentlichte Quellen, wie Pressemitteilungen, öffentliche Register oder allgemein zugängliche Medien, zugänglich gemacht wurden.

14.3.

Der Kunde darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NDTec mit der Geschäftsbeziehung zu NDTec werben, einschließlich der Verwendung des Namens, Logos oder sonstiger Kennzeichen von NDTec in jeglicher Form der Öffentlichkeitsarbeit, Werbung oder Marketing.

14.4.

Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen berechtigt NDTec zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung aller bestehenden Verträge, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erfüllung noch nicht gelieferter Ware zusteht, es sei denn, der Verstoß stellt eine unwesentliche Verletzung der Vertraulichkeitspflichten dar.

15. Exportkontrolle

15.1.
Der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr der von uns gelieferten Produkte, Dienstleistungen oder Technologien in Länder oder an Personen, die den aktuellen Exportbeschränkungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der USA oder anderer anwendbarer Rechtsordnungen unterliegen, ist untersagt. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, Russland und Belarus.

15.2.

Der Kunde verpflichtet sich, die von uns gelieferten Produkte, Dienstleistungen und Technologien weder direkt noch indirekt an Endkunden oder Dritte in Russland oder Belarus weiterzuverkaufen, weiterzugeben oder auszuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung unmittelbar oder mittelbar über andere Länder oder Zwischenhändler erfolgt.

a) Betroffene Güter und Technologien:
Die Klausel betrifft insbesondere Güter und Technologien, die in den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der EU-Verordnung 833/2014 aufgeführt sind.

b) Ausnahmen:
Dieses Verbot gilt nicht für Lieferungen in Partnerländer gemäß Anhang VIII der EU-Verordnung 833/2014, darunter die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Island. Zudem ist die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2025 oder bis zum jeweiligen Ablaufdatum ausgenommen.

15.3.

Der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu kontaktieren, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Genehmigungen für die Weitergabe oder Ausfuhr der gelieferten Produkte eigenverantwortlich einzuholen. Bei Zweifeln oder Unklarheiten ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu kontaktieren, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären.

15.4.

Der Kunde ist verpflichtet, jede Weitergabe, jeden Weiterverkauf und jede Ausfuhr schriftlich zu dokumentieren. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, hat er uns unverzüglich darüber zu informieren und die Umstände des Verstoßes darzulegen. Der Kunde erklärt sich bereit, Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland an die zuständigen Behörden (in Deutschland: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.

15.5.

Der Kunde stellt uns von jeglicher Haftung, Kosten und Schäden frei, die durch eine Verletzung der Exportkontrollvorschriften, einschließlich dieser No-Russia-Klausel, entstehen. Dazu zählen Bußgelder, Sanktionen sowie Rechtsverteidigungskosten.

15.6.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt uns,
a) den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen,
b) Schadensersatz geltend zu machen, einschließlich aller unmittelbaren und mittelbaren Schäden, sowie
c) den Kunden den zuständigen Behörden zu melden, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.

15.7.

Die Liste der betroffenen Länder, Personen und Güter wird regelmäßig durch die zuständigen Behörden (z. B. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) aktualisiert. Der Kunde ist verpflichtet, diese regelmäßig eigenständig zu prüfen. Die aktuellste Version ist abrufbar unter [Link zur BAFA-Liste].

15.8.

Diese Klausel unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens.

16. Schlussbestimmungen

16.1.

Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten von NDTec zum Zwecke der Vertragserfüllung gespeichert und, soweit erforderlich, an Dritte (z. B. zur Bonitätsprüfung oder an Versicherungen) übermittelt werden. NDTec verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten.

16.2.

Ansprüche des Kunden können nur mit der schriftlichen Zustimmung von NDTec abgetreten werden.

16.3.

NDTec erklärt hiermit, die gesetzlichen Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten.
 

16.4.

Der Kunde ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), inkl. der Vorschriften des MiLoG, einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist NDTec unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

16.5.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bamberg.
16.6.

Es gilt für die Beziehung zwischen NDTec und dem Kunden ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

16.7.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Absichten der Bedingungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
 

Stand: Februar 2025