1.1.
Allen Lieferungen sowie Leistungen, Angeboten und Serviceangeboten (nachfolgend allgemein „Leistungen“) der NDTec AG (nachfolgend „NDTec“) liegen diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die NDTec mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“) über die angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt. Von diesen AGB ganz oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt NDTec nicht an, es sei denn, NDTec hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn NDTec in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2.
Diese AGB haben ebenfalls Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.
1.3.
Die Vereinbarungen zwischen NDTec und dem Kunden beanspruchen im Falle widersprüchlicher oder lückenhafter Regelungen Geltung in der folgenden Reihenfolge – sofern einschlägig: Individualvertrag, diese AGB, gesetzliche Regelungen. Mündliche Nebenabreden der Vertragsparteien bestehen nicht.
2.1.
Die Angebote von NDTec sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn NDTec die Bestellung durch eine Auftragsbestätigung schriftlich annimmt oder die Bestellung ausführt.
2.2.
Kostenvoranschläge werden nur auf Wunsch des Kunden erstellt und sind unverbindlich. Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang des Kostenvoranschlags seitens des Kunden keine Rückmeldung auf den Kostenvoranschlag, so schickt NDTec das Gerät unrepariert an den Kunden zurück.
2.3.
NDTec behält sich vor, Kostenvoranschläge, die nicht zur Vereinbarung eines Reparaturauftrags führen, mit einer Bearbeitungspauschale i. H. v. 120,00 EUR zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, wenn die Erstellung des Kostenvoranschlags aufwendig war. Gleiches gilt für den Fall, dass am eingesendeten Produkt nach umfassender Prüfung kein Fehler feststellbar ist.
2.4.
Unterschreitet der Auftragswert des Kunden den Mindestbestellwert i. H. v. 15,00 EUR zzgl. MwSt., so ist NDTec berechtigt, jedenfalls die Pauschale i.H.v. 15,00 EUR zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen.
2.5.
Angaben von NDTec zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Qualitäts-, Gewichts-, Leistungs- und Maßangaben in Prospekten und Angeboten oder Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und nicht als Garantieerklärung auszulegen. Die Verwendung von neuwertigen oder neuwertig aufgearbeiteten Teilen bleibt stets vorbehalten.
2.6.
Bei Vertragsabschluss vereinbarte Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.7.
An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, technischen Unterlagen, Kalkulationen, Prospekten, Katalogen und sonstigen Unterlagen körperlicher oder unkörperlicher Art, auch elektronischer Form, behält sich NDTec sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
2.8.
Sofern Software zum Leistungsumfang gehört, erhält der Kunde ein nicht-übertragbares und nicht-exklusives Nutzungsrecht an der gelieferten Software, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zu nutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Hard- und Software bleiben NDTec vorbehalten.
2.9.
Der Kunde darf alle genannten Dokumente oder anderen Informationen nur für Zwecke des Betriebes oder zur Instandhaltung von Vertragsgegenständen nutzen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von NDTec. Der Kunde verpflichtet sich, ohne das ausdrückliche vorherige Einverständnis von NDTec, Herstellerangaben – auch Urheberrechtskennzeichnungen – weder zu entfernen, noch zu verändern.
3.1.
Lieferungen erfolgen gemäß EXW (nach Incoterm 2010).
3.2.
NDTec ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
3.3.
Von NDTec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin seitens NDTec zugesagt wurde.
3.4.
Der Beginn der Liefer- bzw. Leistungsfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen NDTec und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z. B. Vorlage der zu beschaffenden Unterlagen, sonstige Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung) erfüllt hat.
3.5.
Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn dem Kunden die Versandbereitschaft innerhalb der Frist gemeldet wurde. Wurde Versendung vereinbart, so ist die Lieferfrist gewahrt, wenn die Ware das Werk von NDTec innerhalb der Frist verlassen hat, rechtzeitig an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten übergeben wurde.
3.6.
Wird ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung durch NDTec nicht rechtzeitig erfüllt, hat der Kunde NDTec eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung oder Leistung vor Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche zu setzen.
3.7.
Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch von NDTec nicht zu vertretende Umstände, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere für von NDTec oder seinen Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen, z. B. durch Streik, Aussperrung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstlieferung, Energie- oder Rohstoffmangel unverschuldete behördliche Eingriffe sowie höhere Gewalt. Verzögert sich ein verbindlicher Liefer- bzw. Leistungstermin durch eine solche Störung um mehr als drei Monate und ist nicht absehbar, dass die Störung bis zum Ablauf weiterer vier Wochen endet, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.8.
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so ist NDTec berechtigt, für die Dauer des Verzuges Ersatz für etwaige Mehraufwendungen, einschließlich der üblichen Lagerkosten, auch bei Lagerung im NDTec Werk, zu verlangen. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme ist NDTec berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Jene Regelung gilt auch in Bezug auf Serviceobjekte.
4.1.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung, Zwischenlagerung, Versicherung, Zoll, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.
4.2.
Die Mehrwertsteuer wird dem Kunden zusätzlich in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in Rechnung gestellt.
4.3.
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von NDTec zugrunde liegen und die Lieferung/Leistungserbringung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung/Leistungserbringung gültigen Listenpreise von NDTec, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5.1.
Die Zahlungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, bzw. mangels vereinbarter Zahlungsfrist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, zur Zahlung ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig.
5.2.
Zahlungsrückstände sind ungeachtet eines Verschuldens des Kunden unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen und anzumahnen. Ab der zweiten Mahnung wird eine pauschale Mahngebühr von 10,00€ erhoben, welche dann ab der dritten auf 15,00€ ansteigt. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
5.3.
Wechsel (auch Kundenwechsel), Schecks und Zessionen werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont, Wechselspesen u. ä. Abgaben sind vom Kunden auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
5.4.
Gegen die Forderungen von NDTec darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln sind unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel zulässig.
5.5.
NDTec behält sich vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes zu verlangen, sollten sich nach Vertragsschluss Umstände ergeben oder bestehende Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von NDTec durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
6.1.
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung, etc. der gelieferten Ware (auch Reparaturware) geht mit deren Übergabe (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten oder im Falle der Abholung durch den Kunden mit der Bereitstellung der Ware auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder NDTec im Zusammenhang mit der Lieferung noch den Versand schuldet.
6.2.
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden oder eines von ihm beauftragten Verrichtungsgehilfen, so geht bereits vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über.
6.3.
Schuldet NDTec zudem die Montage und/oder Inbetriebnahme der Ware, so geht die Gefahr auf den Kunden mit der Abnahme der Montage und/oder Inbetriebnahme über. Sollte die Abnahme aus von NDTec nicht zu vertretenen Gründen nicht innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Anzeige der Beendigung der Montage und/oder Inbetriebnahme durch den Kunden erfolgt sein, so erfolgt der Gefahrenübergang unmittelbar nach Ablauf dieser 12-Tagesfrist.
6.4.
Bei der Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. Internet) geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Software den Einflussbereich von NDTec verlässt.
6.5.
Ist Versendung der Waren durch NDTec vereinbart, ist NDTec berechtigt, den Versand der Ware auf dem nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen besten Wege zu bewirken, falls der Kunde nicht besondere Versandanforderungen rechtzeitig im Voraus gegenüber NDTec benannt hat.
6.6.
Alle Versandkosten trägt der Kunde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
7.1.
Die gelieferte und/oder eingebaute Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher, auch künftiger, Forderungen von NDTec aus der Geschäftsverbindung zum Kunden, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln NDTec vorbehalten (sog. Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.
7.2.
Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde gegenüber NDTec verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in angemessenem Umfang auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an NDTec ab.
7.3.
Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt oder auf sonstige Weise verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von NDTec als Hersteller erfolgt und NDTec unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
7.4.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NDTec zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt NDTec, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
7.5.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde NDTec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Intervention bei NDTec entstehenden Kosten, insbesondere die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, sind vom Kunden an NDTec zu erstatten, soweit der Dritte dazu nicht in der Lage ist.
7.6.
Für Kunden als Wiederverkäufer gilt zusätzlich folgendes: a. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern, wenn er sich das Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern gemäß dieser Ziffer 7 vorbehält. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung besteht nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht berechtigt.
b. Der Kunde tritt bereits jetzt alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Forderungen aus dem von ihm mit seinen Kunden vereinbarten Eigentumsvorbehalt an NDTec ab zur Sicherung aller, auch künftiger, Forderungen von NDTec aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wurde oder an mehrere Abnehmer des Kunden weiterveräußert wurde. NDTec nimmt diese Abtretung an.
c. Der Kunde ist auch nach dieser Abtretung berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Die Befugnis von NDTec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NDTec verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, NDTec die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen hat, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt. Auf Verlangen von NDTec hat der Kunde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, an wen er die Ware veräußert hat, welche Forderungen ihm aus der Veräußerung entstehen und er hat alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
d. NDTec verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die NDTec zustehenden Sicherheiten nach eigener Auswahl sofort in dem Umfang freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Ansprüche nicht nur vorübergehend um mehr als 50 % übersteigt.
8.1.
Einer Rücknahme der Ware muss NDTec ausdrücklich schriftlich zustimmen. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert bemisst sich insbesondere anhand des Alters, der Beschaffenheit und der Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.
8.2.
Von der Rücknahme sind Sonderanfertigungen, die auf Wunsch des Kunden bestellt wurden oder die nicht im Standardsortiment von NDTec enthalten sind, grundsätzlich ausgeschlossen.
8.3.
Der Kunde trägt das Risiko und die Kosten für den Transport der zurückgenommenen Ware.
9.1.
Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden versichert NDTec die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
9.2.
Soweit NDTec nach den Bestimmungen der Verpackungsordnung verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, wird er sie auf seine Kosten bei dem Kunden abholen. Über die Einzelheiten verständigen sich die Parteien gesondert.
10.1.
Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erbringung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung oder Leistung hat der Kunde NDTec unverzüglich nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen, ansonsten gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Bei Lieferungen beträgt die Anzeigefrist für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens sieben Werktage nach Eintreffen der Ware. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge NDTec nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Die Regelungen gemäß dieser Ziffer 10 gelten auch im Falle von Softwarelieferungen.
10.2.
Soweit ein von NDTec zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegt und sofern dieser rechtzeitig gerügt wurde, wird NDTec diesen Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachbessern oder neuliefern („Nacherfüllung“).
10.3.
Schlägt die Mängelbeseitigung zweimalig erfolglos fehl oder verweigert NDTec die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.
10.4.
Der Kunde wird NDTec stets bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen. Er hat die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensvorbeugung zu ergreifen.
10.5.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von NDTec, so kann der Kunde unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
10.6.
Bei Softwaremängeln umfasst die Gewährleistung Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung. Voraussetzung einer Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass der Kunde ihm allenfalls in der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Softwareversionen installiert hat und dass NDTec alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält. Mängel in einzelnen Programmen geben dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen. Hat der Kunde mit NDTec keinen Software-Servicevertrag abgeschlossen, werden Softwarewartungen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen von NDTec abgerechnet.
10.7.
Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind Mängel aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung der Ware/Serviceobjekte, insbesondere durch übermäßige Beanspruchung sowie Änderungen des Liefergegenstandes ohne vorherige Zustimmung von NDTec, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte, Verschleiß durch gebrauchsbedingte normale Abnutzung eines Produkts oder Mängel infolge eigenmächtiger Nachbesserung durch den Kunden oder durch beauftragte Dritte, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder sonstiger Schäden aufgrund äußerer Einflüsse. Bei Software übernimmt NDTec keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass die Programme in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder, dass alle Softwarefehler beseitigt werden können. Der Kunde kann aus der Mangelhaftigkeit der Lieferung/Leistung von NDTec keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung/Leistung vorliegt.
10.8.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang/Beendigung der Leistungserbringung bzw. soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
10.9.
Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs Monate ab Datum der Rechnungsstellung, falls die Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer 10.8 für den Liefergegenstand früher abläuft.
10.10.
Für gebrauchte Liefergegenstände, ausgenommen neuwertige und neuwertig aufgearbeitete Teile, ist die Mängelhaftung von NDTec i.S.d. dieser Ziffer 10 ausgeschlossen.
10.11.
Weitergehende und nicht in Ziffer 10 geregelte Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen NDTec oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen.
11.1.
Für Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch eine Lieferung oder Leistung von NDTec haftet NDTec nur, soweit die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.
11.2.
NDTec haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Lieferung oder Leistung.
11.3.
Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Lieferung oder Leistung von NDTec seine Schutzrechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich NDTec. Er überlässt es – soweit zulässig – NDTec und ggf. NDTec Vorlieferanten, die geltend gemachten Ansprüche auf NDTec Kosten abzuwehren. Solange NDTec von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von NDTec anerkennen.
11.4.
NDTec wehrt die möglichen Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
11.5.
Werden durch eine Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, wird NDTec nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a. dem Kunden das Recht zur Nutzung der Lieferung oder Leistung verschaffen oder
b. die Lieferung oder Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c. die Lieferung oder Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn NDTec keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
11.6.
Die Interessen des Kunden werden angemessen berücksichtigt.
11.7.
Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 10.8. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 12.
12.1.
Die Haftung von NDTec auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.
12.2.
NDTec haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung von NDTec zur rechtzeitigen Lieferung, ggfs. Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes oder Leistung, die Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Im Übrigen haftet NDTec nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
12.3.
Soweit NDTec nach Ziffer 12.2. haftet, ist diese Haftung begrenzt auf Schäden, die NDTec bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder hätte voraussehen können.
12.4.
NDTec haftet in keiner Weise für Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere da er eine seitens NDTec erteilte Reparaturempfehlung nicht umgesetzt hat, die der Kunde durch Fehlbedienungen, fehlerhaften Zusammenbau oder Installation oder andere Handlungen und Unterlassungen verursacht hat, oder die auf externe Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von NDTec stehen, zurückzuführen sind.
12.5.
Bei Verlust von Daten haftet NDTec nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von NDTec tritt eine Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
12.6.
Die Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln dies Liefergegenstandes bzw. der Leistung sind, besteht nur dann, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
12.7.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten gleichermaßen zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von NDTec.
12.8.
Die Einschränkungen der Ziffer 12 gelten nicht für die Haftung von NDTec wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.9.
Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder sonstigen Schadensersatzansprüchen gegen NDTec beträgt die Verjährungsfrist vierundzwanzig Monate ab Gefahrübergang der Lieferung oder Beendigung der Leistungserbringung. In Fällen des Vorsatzes, des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichtigen findet die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung.
12.10.
Soweit NDTec technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
13.1.
Der Kunde ist eigenverantwortlich für die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Installation, Betrieb, Reparatur und Wartung der Ware und verpflichtet sich, diese Pflichten eigenverantwortlich zu erfüllen. Dies gilt ebenfalls für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware/Serviceobjekte. Der Kunde wird NDTec von allen Ansprüchen freistellen, die gegenüber NDTec aus der Verletzung dieser Vorschriften geltend gemacht werden.
13.2.
Zu den wesentlichen Pflichten des Kunden zählen die Benutzung gemäß Gebrauchsanweisung, die Funktionskontrolle und der Austausch von Verbrauchsmaterial in gebotenen Abständen sowie die Reinigung gemäß Gebrauchsanweisung.
13.3.
Der Kunde hat im Falle einer Störung unverzüglich die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Maßnahmen zu treffen. NDTec ist zu informieren. Sogleich nach Erkennen des Fehlers sind die betroffenen Produkte nicht mehr zu verwenden, es sei denn, es erfolgt eine Freigabe durch NDTec.
13.4.
Finden Technikereinsätze vor Ort statt, verschafft der Kunde NDTec den freien Zutritt zum Serviceobjekt. Gegebenenfalls ist die Umgebung grob zu reinigen. Zudem stellt der Kunde sicher, dass bei Durchführung der Serviceleistung qualifizierte Ansprechpartner anwesend sind. Weiterhin sind Daten (z. B. vertrauliche Daten) im Zusammenhang mit Serviceobjekten vom Kunden in kurzen Intervallen professionell zu sichern. Im Übrigen hat der Kunde zu gewährleisten, dass die notwendigen Versorgungsanschlüsse vorhanden und die Serviceobjekte vom übrigen Geschäftsbetrieb abgeschirmt sind. NDTec behält sich vor, dem Kunden Kosten, die in Zusammenhang mit Wartezeiten entstehen, wenn z. B. vereinbarte Termine nicht eingehalten werden oder zunächst der Zugang zu Geräten geschaffen werden muss, gesondert in Rechnung zu stellen.
13.5.
Hat der Kunde eine Mitwirkungspflicht bei der Erbringung der Lieferung/Leistung durch NDTec, so kann NDTec Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen oder Schäden verlangen, die ihm dadurch entstehen, dass der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht im vereinbarten Umfang nachkommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertragspartner NDTec die Erbringung der Lieferung/Leistung erschwert.
14.1.
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen betrieblichen und technischen Angelegenheiten von NDTec geheimzuhalten, auch über die Dauer des Vertrages hinaus. Der Kunde darf die ihm von NDTec zur Verfügung gestellten Gegenstände sowie Werbematerial, Broschüren, etc. ohne schriftliche Einwilligung von NDTec Dritten weder zur Einsicht noch zur Verfügung überlassen.
14.2.
Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn die Informationen öffentlich bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung beruht.
14.3.
Der Kunde darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NDTec mit der Geschäftsbeziehung zu NDTec werben.
14.4.
Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vertraulichkeitsverpflichtungen berechtigt zum Rücktritt bzw. zur fristlosen Kündigung aller bestehenden Verträge, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz oder Erfüllung noch nicht gelieferter Ware zusteht.
15.1.
Die Erfüllung der Lieferungen und Leistungen steht unter dem Vorbehalt, dass diesen keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
15.2.
Der Kunde verpflichtet sich, NDTec bei der Beibringung erforderlicher Informationen und Unterlagen, die für die Ausfuhr/Verbringung benötigt werden, zu unterstützen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, alle ihm nach dem Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportvorschriften begründen, NDTec unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
15.3.
Unverschuldete Verzögerungen infolge von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft.
15.4.
Ist NDTec eine Vertragserfüllung aufgrund nicht erteilter Genehmigungen nicht möglich, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Waren/Leistungen als von Anfang an nicht wirksam vereinbart. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden entstehen daraus nicht.
15.5.
Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.
16.1.
Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten von NDTec zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert und die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. zur Bonitätsprüfung oder an Versicherungen) übermittelt werden.
16.2.
Ansprüche des Kunden können nur mit der schriftlichen Zustimmung von NDTec abgetreten werden.
16.3.
NDTec erklärt hiermit, die gesetzlichen Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten.
16.4.
Der Kunde ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en), inkl. der Vorschriften des MiLoG, einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist NDTec unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
16.5.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bamberg.
16.6.
Es gilt für die Beziehung zwischen NDTec und dem Kunden ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
16.7.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Absichten der Bedingungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
Stand: Dezember 2021